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- Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
- andreas.kuepper
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23 Mär 2021 11:56 #11
von andreas.kuepper
Nugget HD plus Bj. 2022 (2021.75), 136 kW, Magnetic-Grau, SelectShift 6-Gang; vorher Nugget HD 2,0 TDCi, Bj 2017, 125 kW Polar-Silber
andreas.kuepper antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
diese Erläuterung fand ich ganz hilfreich:
Nugget HD plus Bj. 2022 (2021.75), 136 kW, Magnetic-Grau, SelectShift 6-Gang; vorher Nugget HD 2,0 TDCi, Bj 2017, 125 kW Polar-Silber
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23 Mär 2021 12:23 #12
von Stefan.AC
Nugget-HD - 224 Nächte - Bj 04/2019 - 170 PS - 150 Wp Solar - BB D2 - forscan + OBDLink-EX - police dark mode - 100% SOC - oberes Bett ausgebaut - Sitzbank durch Längsbank ersetzt -> Tanzsaal
VW T3-HD - Bj 1988 - 70 PS - weiß - wir leben nach 25 Jahren getrennt
Stefan.AC antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Wie auch im Titel steht ging es mir nicht um das Übernachten, sondern nur um das Parken 
Also tagsüber oder auch Nachts ohne Aufenthalt im Nugget.
Also tagsüber oder auch Nachts ohne Aufenthalt im Nugget.
Nugget-HD - 224 Nächte - Bj 04/2019 - 170 PS - 150 Wp Solar - BB D2 - forscan + OBDLink-EX - police dark mode - 100% SOC - oberes Bett ausgebaut - Sitzbank durch Längsbank ersetzt -> Tanzsaal
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- GB
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23 Mär 2021 12:23 - 23 Mär 2021 13:04 #13
von GB
Nugget AD 11/2013 - 140 PS
GB antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Na mit dem Hintergrundwissen gibt man eben schlicht und einfach an, dass man erschöpft (vom Fahren,....) evtl. auch unterzuckert ist, jetzt sich ausruhen bzw. etwas essen muss um nicht zur Gefahr im Straßenverkehr zu werden und weiterfahren wird, wenn man sich erholt hat. Woher und wohin geht niemand was an, da könnte man sich evtl. selbst beschuldigen und darf daher die Auskunft verweigern.
VG GB
VG GB
Nugget AD 11/2013 - 140 PS
Letzte Änderung: 23 Mär 2021 13:04 von GB. Grund: Ergänzung Korrektur
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- xxl_tom
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23 Mär 2021 18:40 #14
von xxl_tom
Gruß, Tom
seit Januar 2017 - 2011er - Laika X610R auf Ducato - 130 Pferde
davor - 2008er - HD - 130 Pferde
xxl_tom antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
ist mir mit dem T2 mit AD am Bodensee, mit dem T4 mit AD in Erfurt gegangen mit dem Nugget mit HD nirgends und bis dato mit dem LAIKA TI auch noch nicht...
...ganz schnell auf Holz klopf...
...ganz schnell auf Holz klopf...
Gruß, Tom
seit Januar 2017 - 2011er - Laika X610R auf Ducato - 130 Pferde
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- GB
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23 Mär 2021 19:04 #15
von GB
Nugget AD 11/2013 - 140 PS
GB antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Na, Flockes Nugget ist ja ein BIG - So-Kfz Wohnmobil?
VG GB
VG GB
Nugget AD 11/2013 - 140 PS
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- galli
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23 Mär 2021 21:32 #16
von galli
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aktuell VW T6.1 Kombi DSG , Camperprojekt 2 ....., davor 2 AD-Nuggets, BJ13 125PS und BJ10 140PS
galli antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
@xxl tom
Weder mit T2 noch mit T3 und beiden Nuggets (Alle mit AD) habe ich je ein Knöllchen bekommen wegen PKW Parkplatz.
Weder mit T2 noch mit T3 und beiden Nuggets (Alle mit AD) habe ich je ein Knöllchen bekommen wegen PKW Parkplatz.
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- xxl_tom
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24 Mär 2021 06:46 #17
von xxl_tom
Gruß, Tom
seit Januar 2017 - 2011er - Laika X610R auf Ducato - 130 Pferde
davor - 2008er - HD - 130 Pferde
xxl_tom antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
..Glück gehabt, ich drück euch beiden die Daumen...
Gruß, Tom
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davor - 2008er - HD - 130 Pferde
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- CLeb
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16 Jul 2021 20:42 #18
von CLeb
Nugget Aufstelldach 09/2021
Basisfahrzeug 12/2020 (320L1, 2,0 l EcoBlue 136 kW Schaltgetriebe, Unterfahrschutz, Audiosystem 17)
CLeb antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Pkw und/oder Wohnmobil im Sinne der deutschen StVO (Fortsetzung)
Ich möchte vor möglichen Irrtümern bzgl. der Zuordnung des Nuggets als Pkw und/oder Wohnmobil und/oder Lkw im Verkehrsordnungsrecht warnen. Ich teile viele der obigen Meinungen leider nicht.
Vorweg: In meinem Beitrag geht es (passend zur Thread-Frage) nur um die deutsche StVO aus theoretischer rechtlicher Sicht - nicht um Kfz-Steuer, Versicherungskosten, Zulassungsrecht, und auch nicht um das sittliche Benehmen oder den praktischen Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern.
Wie ihr wisst, dürfen die aktuellen Nugget-Modelle (trotz M1-Klasse) bei der Erstzulassung nicht mehr als Pkw zugelassen werden (Stichwort Euro 6d-ISC-FCM), und das will ich hier nicht diskutieren. Die Frage ist aber, ob die Sonderfahrzeug-Zulassung Auswirkungen auf Parkverbote (Thread-Thema) und weitere StVO-Regelungen hat.
Potenziell problematisch sind insbesondere Gebote und Verbote mit Zusatzschild wie "Pkw frei", "nur Pkw", oder mit Sinnbild aus § 39 Abs. 7 StVO (Wohnmobil-Sinnbild, Personenkraftwagen-Sinnbild usw, siehe auch www.fahrschulehenke.de/271.html ). Laut diverser Camping-bezogenen Internet-Quellen ist dabei die Zulassungsart entscheidend, jedoch geben sie keine Verweise auf klare belastbare Quellen an (vielleicht verbreiten sie nur ein Gerücht).
Mein Verständnis bis jetzt ist eher, dass die Zulassungsart (aus den Fahrzeugpapieren) irrelevant für die StVO-Zuordnung scheint, wie ich im Folgenden erkläre.
Unstrittig dürfte sein, dass Nuggets zu den "Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen" (frontales Auto als Sinnbild) gehören.
Über das Personenkraftwagen-Sinnbild (Auto vom Profil): Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen "Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind". (Passt beim Nugget, denke ich.)
Soweit ich weiß sind übrigens "Wohnmobile" i.S.d. StVO nicht gesetzlich definiert, sodass die Bedeutung aus der alltäglicher Sprache gelten sollte.
Über die Unerheblichkeit der Zulassungsart (und die richtige Anwendung der Pkw-Definition aus dem PBefG) finde ich folgende Rechtsprechung bedeutend. Der Kontext ist die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw i.S.d. Geschwindigkeitsbegrenzungen in der StVO, die Beschlussgründe sollten aber auch meine Problematik erleuchten.
Az 1 Ss OWi 272/05 OLG Hamm
Az 1 Ss 208/04 OLG Jena :
Daher mein aktueller Verständnis (gefährliches Halbwissen?):
Unhabhängig von der Zulassungsart können Nuggets vermutlich als Pkw i.S.d. StVO (insb. der Sinnbilder vom § 39 Abs. 7) angesehen werden.
Vermutlich gelten sie auch (je nach Kontext des Zeichens, oder vielleicht sogar immer) gleichzeitig als Wohnmobile i.S.d. StVO, mehr aufgrund der Zweckbestimmung als der Bauform im Fall AD-Nugget. Jedoch wäre eine Rechtsprechung diesbezüglich interessant. Denn Zweckbestimmung und Bauform/Größe sind Kriterien, die unterschiedlich in der Begründung der aufgestellten Zeichen wirken.
Jedoch sollte man (laut obiger Rechtsprechung) nicht von der Zulassungsart abhängig machen, ob ein Nugget als Wohnmobil gilt. Im Sinne der StVO scheint jeder Nugget ein Pkw zu sein. Und gleichzeitig auch ein Wohnmobil.
Ich bezweifle also, dass die Nugget-Fahrer, die eine Zulassung als Pkw noch machen durften und gewählt haben (wie Dolomiti), mehr Vorteile i.S.d. StVO genießen, als die Anderen! Theoretisch. Bei einem Streit mit einem Ordnungsamt kann jedoch die Pkw-Zulassung als Argument nicht schaden (glückliches Beispiel für Maddin/Dolomiti: Kontrolle am Baggersee ).
Ich bitte um fundierte Gegenmeinungen mit Quellenangaben.
Ich möchte vor möglichen Irrtümern bzgl. der Zuordnung des Nuggets als Pkw und/oder Wohnmobil und/oder Lkw im Verkehrsordnungsrecht warnen. Ich teile viele der obigen Meinungen leider nicht.
Vorweg: In meinem Beitrag geht es (passend zur Thread-Frage) nur um die deutsche StVO aus theoretischer rechtlicher Sicht - nicht um Kfz-Steuer, Versicherungskosten, Zulassungsrecht, und auch nicht um das sittliche Benehmen oder den praktischen Umgang mit anderen Verkehrsteilnehmern.
Wie ihr wisst, dürfen die aktuellen Nugget-Modelle (trotz M1-Klasse) bei der Erstzulassung nicht mehr als Pkw zugelassen werden (Stichwort Euro 6d-ISC-FCM), und das will ich hier nicht diskutieren. Die Frage ist aber, ob die Sonderfahrzeug-Zulassung Auswirkungen auf Parkverbote (Thread-Thema) und weitere StVO-Regelungen hat.
Potenziell problematisch sind insbesondere Gebote und Verbote mit Zusatzschild wie "Pkw frei", "nur Pkw", oder mit Sinnbild aus § 39 Abs. 7 StVO (Wohnmobil-Sinnbild, Personenkraftwagen-Sinnbild usw, siehe auch www.fahrschulehenke.de/271.html ). Laut diverser Camping-bezogenen Internet-Quellen ist dabei die Zulassungsart entscheidend, jedoch geben sie keine Verweise auf klare belastbare Quellen an (vielleicht verbreiten sie nur ein Gerücht).
Mein Verständnis bis jetzt ist eher, dass die Zulassungsart (aus den Fahrzeugpapieren) irrelevant für die StVO-Zuordnung scheint, wie ich im Folgenden erkläre.
Unstrittig dürfte sein, dass Nuggets zu den "Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen" (frontales Auto als Sinnbild) gehören.
Über das Personenkraftwagen-Sinnbild (Auto vom Profil): Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen "Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind". (Passt beim Nugget, denke ich.)
Soweit ich weiß sind übrigens "Wohnmobile" i.S.d. StVO nicht gesetzlich definiert, sodass die Bedeutung aus der alltäglicher Sprache gelten sollte.
Über die Unerheblichkeit der Zulassungsart (und die richtige Anwendung der Pkw-Definition aus dem PBefG) finde ich folgende Rechtsprechung bedeutend. Der Kontext ist die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw i.S.d. Geschwindigkeitsbegrenzungen in der StVO, die Beschlussgründe sollten aber auch meine Problematik erleuchten.
Az 1 Ss OWi 272/05 OLG Hamm
Warnung: Spoiler!
(Leitsatz: "Für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW ist auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen.")
"In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt [...] Die Bezeichnung der Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ist generell weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, über die Maßgeblichkeit von Vorschriften der StVO zu bestimmen. [...] Eine an § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG orientierte, autonome Auslegung der in der StVO verwendeten Begriffe des Personenkraftwagens bzw. Lastkraftwagens, die den zulassungsrechtlichen Status des Kraftfahrzeugs als unerheblich für dessen verhaltensrechtliche Einordnung ansieht, kollidiert somit nicht mit den ausschließlich das Zulassungsrecht betreffenden Regelungen der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG"
"In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt [...] Die Bezeichnung der Art des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren ist generell weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, über die Maßgeblichkeit von Vorschriften der StVO zu bestimmen. [...] Eine an § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG orientierte, autonome Auslegung der in der StVO verwendeten Begriffe des Personenkraftwagens bzw. Lastkraftwagens, die den zulassungsrechtlichen Status des Kraftfahrzeugs als unerheblich für dessen verhaltensrechtliche Einordnung ansieht, kollidiert somit nicht mit den ausschließlich das Zulassungsrecht betreffenden Regelungen der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG"
Az 1 Ss 208/04 OLG Jena :
Warnung: Spoiler!
"Die StVO selbst enthält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen” und „Personenkraftwagen” keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Pkw oder zu den Lkw i. S. d. Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs i. S. d. StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Da die Legaldefinitionen des § 4 Abs. 4 PBefG für Pkw und Lkw an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zugrunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O. m.w.N.). Nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG sind Pkw Kfz, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lkw sind gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als „Pkw, geschlossen” hat das AG im Rahmen des objektiven Tatbestandes des § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw bzw. als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an"
Daher mein aktueller Verständnis (gefährliches Halbwissen?):
Unhabhängig von der Zulassungsart können Nuggets vermutlich als Pkw i.S.d. StVO (insb. der Sinnbilder vom § 39 Abs. 7) angesehen werden.
Vermutlich gelten sie auch (je nach Kontext des Zeichens, oder vielleicht sogar immer) gleichzeitig als Wohnmobile i.S.d. StVO, mehr aufgrund der Zweckbestimmung als der Bauform im Fall AD-Nugget. Jedoch wäre eine Rechtsprechung diesbezüglich interessant. Denn Zweckbestimmung und Bauform/Größe sind Kriterien, die unterschiedlich in der Begründung der aufgestellten Zeichen wirken.
Jedoch sollte man (laut obiger Rechtsprechung) nicht von der Zulassungsart abhängig machen, ob ein Nugget als Wohnmobil gilt. Im Sinne der StVO scheint jeder Nugget ein Pkw zu sein. Und gleichzeitig auch ein Wohnmobil.
Ich bezweifle also, dass die Nugget-Fahrer, die eine Zulassung als Pkw noch machen durften und gewählt haben (wie Dolomiti), mehr Vorteile i.S.d. StVO genießen, als die Anderen! Theoretisch. Bei einem Streit mit einem Ordnungsamt kann jedoch die Pkw-Zulassung als Argument nicht schaden (glückliches Beispiel für Maddin/Dolomiti: Kontrolle am Baggersee ).
Ich bitte um fundierte Gegenmeinungen mit Quellenangaben.
Nugget Aufstelldach 09/2021
Basisfahrzeug 12/2020 (320L1, 2,0 l EcoBlue 136 kW Schaltgetriebe, Unterfahrschutz, Audiosystem 17)
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16 Jul 2021 21:16 #19
von Dolomiti
Ford Nugget AD 2,2L bis 01/2023 Neu Pössl RoadCamp 540R Citroën 2,2L
Dolomiti antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
Hi,
Ich weiß, dass ein LKW nur ein LKW ist, wenn die Ladung (Ausbau) nicht fix verbaut ist.
LKW muss laden können.
Also LKW fällt für den Nugget weg.
Für die Zulassung zum WoMo ist zwingend erforderlich, fester Kochplatz, Schlafmöglichkeit, Tisch mit Sitzgelegenheit und Stauraum für Gepäck.
Nugget hat dies alles und kann (nicht muss) als WoMo zugelassen werden.
Warum? Ich manipuliere die Kochstelle so, dass es nicht mehr möglich ist darauf zu kochen oder bau sie aus.
Bedeutet, keine Gas mehr im Auto, keine Gasprüfung, kein WoMo da nicht alle Kriterien erfüllt werden.
Logisch?
Aber zum nachlesen
Fzg-Typen
LG, Maddin
Ich weiß, dass ein LKW nur ein LKW ist, wenn die Ladung (Ausbau) nicht fix verbaut ist.
LKW muss laden können.
Also LKW fällt für den Nugget weg.
Für die Zulassung zum WoMo ist zwingend erforderlich, fester Kochplatz, Schlafmöglichkeit, Tisch mit Sitzgelegenheit und Stauraum für Gepäck.
Nugget hat dies alles und kann (nicht muss) als WoMo zugelassen werden.
Warum? Ich manipuliere die Kochstelle so, dass es nicht mehr möglich ist darauf zu kochen oder bau sie aus.
Bedeutet, keine Gas mehr im Auto, keine Gasprüfung, kein WoMo da nicht alle Kriterien erfüllt werden.
Logisch?
Aber zum nachlesen
Fzg-Typen
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16 Jul 2021 22:09 #20
von CLeb
Nugget Aufstelldach 09/2021
Basisfahrzeug 12/2020 (320L1, 2,0 l EcoBlue 136 kW Schaltgetriebe, Unterfahrschutz, Audiosystem 17)
CLeb antwortete auf Ist mit dem Nugget das Parken auf PKW Parkplätzen offiziell erlaubt? (nicht Übernachten)
@Maddin: Unerheblich... Du beschreibst die Kriterien für die Zulassung. Ich bespreche die Konsequenzen der gewählten Zulassungsart auf die Parkverbote (Anwendung der StVO).
Nugget Aufstelldach 09/2021
Basisfahrzeug 12/2020 (320L1, 2,0 l EcoBlue 136 kW Schaltgetriebe, Unterfahrschutz, Audiosystem 17)
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