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Auflastung Nugget L1 und L2
- xspeed
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Wie meinst du das?
Es kann wohl jeder Prüfer von TÜV, DEKRA, etc. aufgrund seiner Sachkunde um 5% auflasten. Der User geta hat das mal vor Jahren herausgefunden und hier vorgestellt.
Das ist nicht richtig! Auflastung geht nur mit Nachweis vom Hersteller oder Gutachten, z.B. SK Handelsgesellschaft!
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- MartyMcFly
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Könntest du bitte den Hintergrund erläutern, was, wann und warum sich da was geändert hat?
nach 26,3 Monaten nun ein '23er L2 AD, 110 Automatik-kW, nackt wie Westfalia ihn schuf - jetzt wird "verbessert"
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- xspeed
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Gewichte und z.B. Achslasten, die in der Betriebserlaubnis, im COC, in der ABE oder in der EBE stehen dürfen ohne Nachweis nicht nach oben geändert werden.
Auch wenn die Summe der Achslasten ein höheres ZGG ergeben, als das in der Zulassungsbescheinigung eingetragene, darf dies nicht so einfach geändert werden.
Für solche Änderungen muss ein Nachweis vom Hersteller oder ein Teilegutachten bzw. eine Bescheinigung eines dafür akkreditierten Dienstleisters vorliegen.
Das hat sich mit der Einführung der EG-FGV (ich glaube im Jahr 2009) geändert!
Viele Grüße
Wolfgang
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Genau auf Grundlage derer (i.V.m. der FZV) geht das ja.
Gerhards (geta) und meine Auflastungen sind ca. drei Jahre her.
Wenn sich da in allerjüngster Vergangenheit an den Vorgaben nix geändert hat, geht das nach wie vor.
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wie soll das gehen?
Auf welcher Rechtsgrundlage soll der aaS oder der Mitarbeiter des technischen Dienstes eine Auflastung in der Rechtsakte begründen?
Ohne nachvollziehbaren Nachweis?
Kannst Du mir das erklären?
Grüße
Wolfgang
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- MartyMcFly
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ER ist der Nachweis. Seine Sachkenntnis.
Einzelabnahmen funktionieren auch nur so. Das wird tagtäglich gemacht. Ohne „nachvollziehbaren Nachweis“.
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Ich bin kein Lehrer und möchte Dich auch nicht belehren, aber Dein letzter Beitrag ist sehr unverständlich! Woher nimmst du deine Informationen?
Einzelabnahmen benötigen immer einen nachvollziehbaren Nachweis.
Schau dir mal ein Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) an.
Es gibt immer einen Erläuterungsbogen und eine Aufstellung der technischen Vorschriften, auf deren Grundlage die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilt werden kann (Aufstellung in Bezug auf die vorhandene(-n) technischen Änderung(-en)).
Wie soll den sonst gehen? Handauflegen ist schon lange vorbei! Aufgrund der Qualitätssicherung muss eine Begutachtung immer nachvollziehbar belegt sein.
Das gilt auch bei Anbauabnahmen nach §19(3) StVZO der einen Nachweis gemäß §19 Abs. 4 Satz 1 StVZO benötigt. Kannst du im Straßenverkehrsrecht nachlesen.
Mir geht es hier um Aufklärung und nicht um Besserwisserei. Leider werden so viele Halbwahrheiten im Bezug auf Begutachtungen im Kfz-Bereich weitergegeben. Diese verunsichern nur und bringen keine Klarheit. Ich hoffe du fühlst dich nicht angegriffen.
Viele Grüße
Wolfgang
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Ich berichte nur aus der Praxis und dem, was mir der Mann vom Fach (der Prüfer) erzählt.
Der Kollege Geta hat ohne Gutachten auflasten lassen.
Ich habe auch ohne Gutachten auflasten lassen.
Ich habe einen 205 zum LKW umgebaut und ihn dann als solchen abnehmen lassen und dann auch als solchen zugelassen. Natürlich ohne Gutachten.
Ich habe auch schon selbst angefertigte Federn in einem Motorrad verbaut und das „neue“ Fahrwerk dann abnehmen und eintragen lassen. Auch hier existiert natürlich kein Gutachten.
Woran das nun im ganz Speziellen liegt, dass es geklappt hat, obwohl es laut dir nicht hätte klappen dürfen, werden wir hier wohl nicht mehr herausfinden.
Ich wollte dem TE nur einen Hinweis geben, dass es mit einem motivierten Prüfer auch ohne Gutachten geht.
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natürlich gibt es Prüfer die sich über bestimmte Arbeitsanweisungen hinwegsetzen. Das geht auch oft gut!
Die erstellten Gutachten werden in regelmäßigen Abständen von Auditoren intern geprüft. So werden Auffälligkeiten eventuell erkannt und "behoben". Auch extern kann der Prüfer auffällig werden und bekommt eventuell ein Problem mit der Staatsanwaltschaft.
Ich möchte aber auf etwas anderes hinaus! Sollte das der Fall sein, werden oftmals alle Begutachtungen kontrolliert, eventuell nachbesichtigt und auch zurückgenommen!
Du kannst dir nicht vorstellen wie oft dies bei den unterschiedlichen Organisationen vorkommt.
Auch wenn die Betriebserlaubnis erteilt wurde, kann eine Begutachtung jederzeit aberkannt werden wenn bestimmte Arbeitsanweisungen vom Prüfer nicht beachtet, berechnet und dokumentiert wurden, bzw. ein Fehlverhalten vom Prüfer vorliegt. Das passiert leider auch regelmäßig!
Du kannst dir sicher sein, ich berichte auch aus der Praxis und dem was ich täglich sehe.
Viele Grüße
Wolfgang
PS: Viele Prüfer sammeln Prüfzeugnisse und Gutachten mache müssen sogar vom Prüfer eingezogen werden. Digital stehen dem Prüfer auch Informationen zur Verfügung. Da kann es schon sein das der Prüfer Dokumente nutzt mit denen er eine technische Änderung abnehmen kann.
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Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die zugehörige Modellreihe wurden keine Auflastungen homologiert oder freigegeben. Eine entsprechende Bescheinigung können wir leider nicht zur Verfügung stellen. Wir bieten weiterhin keine Umrüstungen an, um eine Erhöhung zu erwirken. Auch aus der Summe der Achslasten lässt sich technisch gesehen allgemein kein höheres Gesamtgewicht ableiten. Sofern die Summe höher ist als das zulässige Gesamtgewicht, ergibt sich hieraus lediglich die Möglichkeit einer Ladungsverteilung bzw. Gewichtsverteilung des Aufbaus.
Wir bedauern, Ihnen keine andere Nachricht zukommen lassen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Viele Grüße
Firsttime
in freudiger Erwartung:
2025er L2 Active AD, 170 PS Automatik, schwenkbare AHK/PV/Markise
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