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Übernachten im Wohnmobil

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04 Nov 2008 22:06 #1 von holbor
Übernachten im Wohnmobil wurde erstellt von holbor
auf dem treffen kam so manches thema auf
ich habe folgendes im netz gefunden:


gemeingebrauch sinne von § 12 StVO
darunter fällt beim ruhenden verkehr das parken, insbesondere das abstellen auf einem parkplatz, soweit kein campingbetrieb entfaltet wird (herausstellen von tischen, stühlen usw.).
auch das übernachten zum zwecke der wiederherstellung der fahrtüchtigkeit fällt unter gewissen voraussetzungen darunter.
erfolgt hingegen die unterbrechung nicht nur für eine nacht oder nicht zum zwecke der wiederherstellung der fahrtüchtigkeit, liegt keine teilnahme am ruhenden verkehr mehr vor, sondern camping.

dieses darf nach nordrhein-westfälischem recht grundsätzlich nur auf einem zugelassenem campingplatz stattfinden

ein einmaliges übernachten in einem wohnmobil im öffentlichen verkehrsraum stellt aber selbst dann, wenn es der wiedererlangung der fahrtüchtigkeit dient, keinen gemeingebrauch eines zulässigen parkens im sinne von § 12 StVO dar, wenn der fahrer bei fahrtunterbrechung noch fahrtüchtig ist und sich erst während des parkens durch alkoholkonsum fahruntüchtig macht.

veröffentlichte entscheidung des schleswig-holsteinischen OLG (beschluß vom 17.07.2002 -1 Ss OWi 33/02( 52/02), NZV 2003, S. 347 ff.)

fazit:
- übernachten ja, aber nüchtern
- bei besonderen anlässen (stadtfest, konzert, etc..) gute ausrede einfallen lassen


edit:
ich habe einige bekannte mal angesprochen und warte noch auf antwort, ob ein
a) führerscheinentzug
b) wegnahme der fahrzeugschlüssel
c) betreten des wohnmobils
d) etc..
durch die polizei erzwungen werden kann

bei punkt c ) bin ich mir allerdings sicher - sie dürfen
(ein grund für \"gefahr im verzug\" findet sich immer)
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04 Nov 2008 22:19 #2 von wildervogel
wildervogel antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hallo holger,

vielen dank für deine mühe beim suchen.
ich drücke dir die daumen beim finden deiner antennenaussensteckdose.

gruss volker

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06 Nov 2008 18:43 #3 von holbor
holbor antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
noch ein kleiner nachtrag

punkte oder führerscheinentzug wird es in dieser situation nicht geben.
da kommen die beamten vor keinem gericht der welt mit durch
es wird aber gerne mal angedroht um betrunkene einzuschüchtern

bei dem fahrzeugschlüssel sieht es anders aus
wenn gefahr besteht, das die person angetrunken den heimweg antritt wird diese maßnahme gerne von den beamten angewandt
es ist eine gängige praxis um den bürger vor gefahr zu schützen
man bedenke ca. 0,2 promill werden pro stunde vom körper abgebaut
wenn man nun nachts, sagen wir gegen 1.00 uhr, zur alkoholkontrolle gebeten wird und noch ein restalkohol von
ca. 2 promill in der atemluft hat...
im angetrunkenen zustand ist die zunge meist sehr locker und sagt dinge wie: \"ich bin auch gleich morgen früh hier weg\"
unter diesen umständen kann es vorkommen das der fahrzeugschlüssel einbehalten wird und man den dann ab mittag an der wache abholen kann.
(je nach alkoholgehalt darf man dann erneut pusten)
personalien werden nur für die übergabe des schlüssels benötigt, aber nicht weiter gespeichert.
steht das fahrzeug auf einem \"normalen\" parkplatz, ohne beschränkung, dann gibt es auch kein bußgeld.
also beim abstellen des womo immer auf die beschilderung achten

beim falschparken \"nur pkw\" oder verbot für womo\" wird dann allerdings ein bußgeld fällig

die höhe der bußgelder werden durch verordnungen in den einzelnen städten selbst geregelt
z.b.
- düsseldorf (nahe dem messegelände) ab 15 euro
- auf sylt 35 euro
andere städte - andere bußgelder

gruß holger
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06 Nov 2008 19:44 #4 von wildervogel
wildervogel antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hallo holger,

nochmals vielen dank, jetzt wissen wirs ja genau.

volker

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06 Nov 2008 19:45 #5 von ralf
ralf antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hi.
die höhe der verwarnungsgelder (bis 35 euro) oder des bußgeldes (über 35 euro) wird nicht von der gemeinde geregelt sondern ist im bußgeldkatalog festgeschrieben.
unterschied ist nur durch die auslegung der tatsachen. heist gerade die städtischen parkwächter schreiben immer gerne so sachen wie - mit behinderung- das erhöht die verwarnung und bringt geld in die kasse. wird zwar niemand zugeben ist aber wie die tatsache das meistens da geblizt wird wo man viel geld machen kann.
die wiederherstellung der fahrtüchtigkeit ist nicht über alkohol geregelt. auch übermüdung gehört dazu.
probleme gibts gerne wenn man da park wo es heist nur pkw oder das pkw schild da ist.pkw ist aber nicht im sinne der form zu sehn. hatten wir auch schon im forum. deshalb der rat an alle mit pkw zulassung. kopie der zulassung machen und die pers. daten schwärzen und in die scheibe damit. die zulassung zählt bei neueren autos.
gruss ralf

Bj. 05 silber HD 125 Ps. Solar-Warmwasser-H&U-schutz-Rückf.kamera-Fiamma turbovent-Scheibenfolie und aus München.
Seit Mitte Mai OHNE NUGGET :-(

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06 Nov 2008 22:55 #6 von holbor
holbor antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hi ralf
was die abzocke angeht gebe ich dir ja recht.
wenn in der gebührenordnug die wörter \"bis zu\" stehen, wird auch meist der höchst mögliche betrag angenommen.

aber bei dem thema ging es eigentlich darum, wenn jemand z.b. zur sail nach bremerhafen fährt und dort auf einem normalen parkplatz (ohne beschränkung der fahrzeugart) angetrunken übernachtet.
also welches recht hat die polizei und welche maßnahmen dürfen sie ergreifen
dabei ist es egal ob pkw oder womo
selbst ein betrunkener im pkw darf seine fahrtüchtigkeit wiederherstellen.
die maßnahmen der polizei, bei ordnungsgerechter abstellung des fahrzeugs, sind die selben.

beim falschparken, also für womo verboten, hat die stadt das recht auf gebührenerhebung
-> die stadt ist eigentümer der parkplätze
der allgemeine bußgeldkatalog findet hier keine anwendung
ich wollte nur ein beispiel aus der praxis bringen, wie unterschiedlich die städte es handhaben
ein freund (er ist polizist in düsseldorf) durfte 15 euro für falschparken mit seinem womo bezahlen.
- gebühren der stadt düsseldorf

jede stadt hat eine solche städteverordnung
z.b. bremerhafen
bei einem nugget mit pkw-zulassung spart man den bußgeldbescheid, aber aus allem anderen kommst du nicht raus
bei behinderung können unbeteiligte zu schaden kommen
dann ist es landesrecht und es kommt die allgemeine straßenverkehrsordnung zum zuge, mit dem allgemeinen bußgeldkatalog
landesrecht - bundesrecht
ups... kooperation der einzelnen länder zu einer bundesweit einheitlichen regelung (ich schweife etwas ab)
aber das ist ein anderes thema

bei der beschilderung hab ich folgenden link gefunden:
Link:

p.s.
eventuell sollte ich noch erwähnen, das meine quelle der inspiration die polizei ist.
also aus erster hand (eigene familie, und eine menge freunde die dem verein angehören)
die infos sind also nicht direkt von mir, sondern von leuten die damit ihr geld verdienen.
ich gebe es nur sinngemäß weiter.
da ich ja nicht mehr der jüngst bin, hab ich eventuell ein paar unwesentliche details ausgelassen :)
man möge mir an dieser stelle verzeihen :whistle:

bis vor dem treffen hatte ich mich mit der materie noch nicht auseinandergesetzt
es ist für mich in diesen einzelheiten absolutes neuland

da wo gefeiert wird, parke ich auch
kein kläger - kein richter
nur bei großveranstalltungen bin ich vorsichtig

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07 Nov 2008 08:59 #7 von ralf
ralf antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hi holger.
jetzt hast du mich erwischt. ok.
ABER. ein wohnmobil ist etwas anders wie unser campingbus. sofern der parkplatz ordnungsgemäß benutzt wird, also auch event. mit parkschein gibt es kein problem. heist wenn du parkst und weg bist und dabei zuviel trinkst kann man übernachten. nicht campen. das ist verboten. ein parkplatz der der stadt und damit der öffentlichen hand gehört unterliegt der gebührenordnung bzw. des bußgeldkatalogs. also die gebühren zum parken kann die gemeinde oder stadt festschreiben aber nicht die höhe des verwarnungsgeldes. wenn man sich auf ein einzelnes gerichturteil bezieht muss man genau die fakten kennen. ansonsten sind nur BGH urteile mehr oder weniger bindent. Hab auch auf der seite städteverordnung nichts über verwarnungsgeld gefunden. gib mir den tip wo es steht.ansonsten nicht verwechseln das zwar die stadt den knollen erstellt und auch das geld bekommt aber trotzdem nach geltenem recht aufgrund der STVO verwarnt wird.
gruss ralf

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07 Nov 2008 16:12 #8 von holbor
holbor antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
hab nun auch was dazu gelernt

ich habe den bußgeldkatalog der stadt düsseldorf (pdf) mit dem der (StVO) verglichen

steht das gleiche drin :whistle:

danke dir für den hinweis

gruß holger

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26 Apr 2020 17:52 #9 von Mellow
Mellow antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
Ich habe im Artikel nichts bezüglich der aktuell geänderten Situation durch Corona gefunden.

Denn durch die neuen Verordnungen durch die Corona Pandemie gelten ja neue, zusätzliche Auflagen.

Aktuell sind alle "touristische Übernachtungen" untersagt. Also selbst wenn man normalerweise auf Parkplätzen (zur herstellung der Fahrtüchtigkeit) übernachten dürfte, darf ich das aktuell nicht.
Da man generell keinen Reise zum "Vergnügen" unternehmen darf, hätte man garnicht losfahren dürfen mit der Gewissheit, dass man irgendwann und wo übernachten muss zum "wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit"

Und im Camper mit Frau und Kind kann ich kaum argumentieren, dass ich geschäftlich unterwegs bin ...

Verstößt man damit nicht gegen die neuen Auflagen / Gesetze?

Viele der neuen Gesetze haben ja teils extreme Bußgelder und die Polizei kontrolliert gerade viel.

Grüße Mellow

Ford Nugget AD von 9/2018 mit 130PS Automatik (Sicht 3 / Audio 9)

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26 Apr 2020 18:21 - 26 Apr 2020 18:23 #10 von Mammut
Mammut antwortete auf Übernachten im Wohnmobil
Da tut sich in Verbindung mit dem Einführen der Mundschutzpflicht in Mecklenburg-Vorpommern gerade einiges. Hoffen wir, dass neuerliche Infektionen uns keinen Strich durch die folgende Rechnung machen. Die Landesregierung beobachtet die Entwicklung des Infektionsgeschehens genau und wenn es positiv verläuft, wird die nächste Phase ausgerufen.

Für Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls gibt es jetzt einen Stufenplan der Landesregierung, der kürzlich mit weiteren touristischen Verbänden zusammen auf einem Tourismusgipfel erarbeitet wurde:

Stand: 23.4.2020


Unter diesen Prämissen ist folgendes Phasenmodell möglich:

Phase 1
Vorsichtiger Einstieg in einen sicheren Tourismus
Zulassung von Dauercampern und Öffnung für Zweitwohnungsbesitzer.
Beide Gruppen können zur Besitzpflege zurückkehren (sie verfügen oft über eigene sanitäre Anlagen, damit ist ein überschaubares Risiko verbunden).

Phase 2
Vorsichtiger Einstieg in einen sicheren Gastronomie-Tourismus
Vorsichtige Öffnung der Gastronomie unter strengen, an den jeweils aktuellen RKI-Empfehlungen orientierten, Auflagen.
Öffnung tourismusaffiner Tagesangebote (z.B. Fahrradverleih, Bootsverleih) mit strengen Auflagen.

Phase 3
Vorsichtiger Start in den Übernachtungs-Tourismus für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns
Einstieg in den Übernachtungs-Tourismus
Der Übernachtungs-Tourismus wird in dieser Phase ausschließlich für Bewohner mit Erstwohnsitz oder Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie von Dauercampern ermöglicht.

Phase 4
Öffnung des Übernachtungs-Tourismus für Gäste aus anderen Bundesländern
Tourismus von Bundesbürgern unter strengen, an den jeweils aktuellen RKI- Empfehlungen orientierten, Auflagen.

Phase 5
Tagestourismus und Neue Normalität auch für Gäste anderer Staaten
Übernachtungs-Tourismus auch von Gästen anderer Staaten (soweit nicht Risikogebiete) und Tagestourismus entsprechend den dann geltenden RKI- Empfehlungen.

Quelle: direkt von der Landesregierung M-V

LG von Britta
bis 2011 Igluzelt, 2012 T4 AD Bj. 1990 und nach Diebstahl Fiat Ducato Heku 460 Bj. 1992, seit 02/2013 HD Bj. 2004 diamantweiß, 100 PS, ab 02/2016 HD Bj. 2012 silbergrau, 140 PS, ++++ST-Info 19 über PN - siehe Karte ++++
Letzte Änderung: 26 Apr 2020 18:23 von Mammut.
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