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Ford Nugget Forum

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Leergewicht

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12 Okt 2007 08:01 #1 von tom
Leergewicht wurde erstellt von tom
Hallo,

war heut morgen auf der Waage:

VA: 1260kg
HA: 1220kg
gesamt: 2480kg

Inhalt: voller Dieseltank, Fahrer und Zubehör (Geschirr etc) mit etwa 30-40kg, kein Wasser/ Abwasser.

War etwas schockiert, denn ich hab aus meinen Nugget gestern noch einiges ausgeräumt.:dry:
Wie setzt sich das Leergewicht im Fahrzeugschein zusammen? (Inkl. Fahrer, Wasser, Tank.....)

Gruß Tom

Nugget HD

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15 Okt 2007 10:28 #2 von tom
tom antwortete auf Re:Leergewicht
Antwort von Promobil:


...
mit widersprüchlichen Interpretationen ist eigentlich schon längst
Schluss, denn seit dem 1. Juli 2004 wird in der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (StVZO) unter dem Paragraph 42 das Leergewicht neu
definiert.
Die Hersteller müssen zum Leergewicht des Fahrzeuges noch die Masse
für den Fahrer (75 Kilogramm), Kühlmittel, Öl, Werkzeug, Ersatzrad
sowie die des vollen Frischwassertanks, der Gasflaschen und den
Boilerinhalt addieren. Ebenfalls hinzuzuziehen ist eine 90 prozentige
Kraftstoff-Tankfüllung. Nicht berücksichtigt wird dagegen der Inhalt
des Abwassertanks. Die Einbeziehung der Bordvorräte ist neu - ebenso
wie die geringere Berücksichtigung des Kraftstoffvorrates: Bisher
musste ein komplett gefüllter Tank eingerechnet werden. Da die neue Gewichtsdefinition im Zusammenhang mit der EG-Betriebserlaubnis steht, sind alle Hersteller an die Angaben auf der neuen Basis gehalten. In den Verkaufsprospekten muss die \"technisch zulässige
Gesamtmasse\" und die \"Masse im fahrbereiten Zustand\" aufgeführt werden.

Hier der Gesetzestext Paragraph 42 (3) (StvZO): Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90%
gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100% gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen,
Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Der vorgenannte Text ist seit dem 1. Juli 2004 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2004 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 42 Abs. 3 Satz 1 in der vor dem 1. November 2003 geltenden Fassung anwendbar.

Der alte Text war sehr ähnlich, hier die Änderungsvorschrift für den neuen Text.
in § 42 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort \\"vollständig\\" durch die Angabe \\"zu 90 %\\" ersetzt, werden nach dem Wort \\"Kraftstoffbehältern\\" die Wörter \\"und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)\\" eingefügt und die Wörter \\"Krafträdern und Personenkraftwagen\\" durch die Angabe
\\"Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3\\" ersetzt.



Nugget HD

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