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Ford Nugget Forum

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Hecklappe Ford Nugget Hochdach 2008

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03 Aug 2010 12:36 #1 von koko
Hecklappe Ford Nugget Hochdach 2008 wurde erstellt von koko
Der Heckklappengriff außen ist links und rechts eingerissen. In der Garantiezeit den Schaden gemeldet. Werkstatt weigert sich diesen zu ersetzen, da angeblich unsachgemäßer Umgang mit der Hecklappe beim Öffnen und Schließen
Was tun? Wo kann ich micnh bei Ford in Köln beschweren?

Surfernugget; Silbermetallic; 140 PS; 6 Gang; Bj. 2014 Hochdach; Zölzer Surfhalter
u Solaranlage 130 W

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03 Aug 2010 13:07 #2 von hapegoe
Hallo Konrad,
1. Schaden dokumentieren (Foto, Zeugen)
2. Händler schriftlich unter Fristsetzung auffordern den Schaden zu beheben(Schreiben gegen Empfangsbestätigung oder mit Zeugen in den Briefkasten)!!

Falls das nicht hilft, Händler wechseln und gleichzeitig Schriftwechsel in Kopie an
Ford-Werke GmbH
Kundenzentrum
Postfach 71 02 65
50742 Köln
Tel.: 0221 903-33 33 (Mo - Fr: 9:00 bis 16:00 Uhr)
Fax: 0221 903-28 69
Siehe auch: www.ford.de/Footer/Kontakt

Frage: Hast du eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz?
Gruß aus Dresden
HaPe

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04 Aug 2010 10:16 #3 von koko
Danke für die Vorschläge. In der Werkstatt ist man davon ausgegangen, dass äußere Einwirkungen den Schaden herbeigeführt haben. Ford bestätigt nach Rücksprache mitdem Händler diesen Sachverhalt und argumentiert außerden, dass ich den _Schaden zu spät gemeldet habe und daher die Neuwagengarantie nicht mehr greift.
Habe keine Rechtsschutzversicherung und finde mich nunmehr damit ab.
konrad

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04 Aug 2010 11:37 #4 von hapegoe
Schade, trotzdem würde ich den fFH (\"freundlichen Fordhändler\") wechseln.
Die Beweislast für einen Garantiefall liegt leider beim Fahrzeughalter.
Eine Verpflichtung, einen Schaden unverzüglich zu melden, ergibt sich aus den Garantiebedingungen allerdings nicht, wenngleich natürlich eine zu große Zeitspanne zwischen Schaden und Anzeige aus allgemeinen rechtlichen Gründen schädlich sein kann. Es gibt eine Bestimmung des Begriffs \"unverzüglich\" in § 121 BGB:
= ohne schuldhaftes Zögern. Damit ist in der Regel von einer Frist von 14 Tagen (Obergrenze) auszugehen, die mit der Kenntnis des Mangels beginnt.
Vielleicht helfen diese Hinweise für künftige Fälle.B)

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